Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam

vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und AKTIV AM BERG – Bergschule Oberstdorf –

Eckehard Frick als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie

ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und

der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die

Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise

(sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber

wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

 1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim

Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:

  • Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind die Reiseausschreibung und die

ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese

dem Reisenden bei Buchung vorliegen.

  • Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung

ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10

Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots

zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung

hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende

innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche

Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.

  • Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche

Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die

Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß

Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des

Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter

ausdrücklich vereinbart ist.

Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung

vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche

und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder

per Telefax erfolgt, gilt:

  • Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den

Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

  • Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter

zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem

Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem

dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die

Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in

einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der

Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1

Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit

beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel

Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:

  • Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden

Anwendung erläutert.

  • Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum

Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit

zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

  • Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind

angegeben.

  • Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den

Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.

  • Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder

„zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende

dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

  • Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf

elektronischem Weg bestätigt.

  • Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen

Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.

  • Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters

beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die

Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder

einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der

Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung

dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner

Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die

Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der

Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist

jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder

zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs.

7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die

im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per

Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste),

kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,

insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn

der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen

geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der

Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher

geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1,

Nr. 9, Satz 2 iVm § 320 BGB).

2. Zahlung

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung

der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer

Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen

und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener

Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des

Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die

Restzahlung wird in der Regel bei Reisen ab 5 Reisetagen: spätestens 12 Tage vor Reisebeginn,

bei kürzeren Reisen von 2 bis 4 Tagen: spätestens 6 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der

Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt wird und nicht mehr

aus dem in Ziffer 5.1. genannten Grund abgesagt werden kann.

Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 3 Wochen vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe der Reiseunterlagen fällig.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht

entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur

ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine

gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches

Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach

Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit

Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4.1. bis 4.7. zu belasten.


3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt

des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom

Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem

Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den

Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen

unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa

durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder

der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des

Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom

Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten

oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche

Reise angeboten hat.

Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht.

Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der

Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine

solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende

gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die

mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2.

in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen

mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten

Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden

der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender /

Änderungswünsche des Reisenden

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Tour / Reise zurücktreten. Der

Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen

Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem

Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf

den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung

verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in

dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der

Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich

beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle

des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden

lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom

Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige

Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des

Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen. Der Reiseveranstalter hat die

nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der

Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der zu erwartenden

Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und des zu erwartenden Erwerbs durch

anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem

Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit nachfolgender Stornostaffel berechnet:

Reisen mit Bergwanderungen, Kletter- und Klettersteig-Touren, Hochtouren,

Schneeschuhwanderungen, Tiefschnee- und Freeridefahren, Eisklettern, sowie Skitouren:

ab Buchungstag bis einschließlich 60. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises, mindestens

75,00 € pro Reisendem

ab 59. Tag bis einschließlich 30. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises, mindestens

75,00 € pro Reisendem

ab 29. Tag bis einschließlich 21. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises, mindestens

75,00 € pro Reisendem

ab 20. Tag bis einschließlich 7. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises, mindestens

75,00 € pro Reisendem

ab 6. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises, mindestens 75,00 € pro

Reisendem

Als Stichtag für die Berechnung gilt der schriftliche Zugang der Rücktrittserklärung.

  1. a) Rücktritt bei individuell gebuchten Terminen und/oder Touren

Werden von einer Gruppe individuelle Termine und/oder Touren als Privattour gebucht, gelten

gesonderte Stornierungsbedingungen: Bis 8 Wochen vor Tourenstart 80 % des Reisepreises für jedes

zurücktretende Gruppenmitglied. Danach sind 90 % des Reisepreises fällig.

  1. b) Rücktritt bei Tagestouren oder Tagesprogrammen

Gebuchte Tagestouren oder Tagesprogramme können bis 48 Stunden vor Beginn kostenfrei storniert

werden. Danach sind 90% des Gesamtpreises fällig.

4.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter

zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte

Entschädigungspauschale.

4.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen

eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter

verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen

sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt,

konkret zu beziffern und zu begründen.

4.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis

verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der

Rücktrittserklärung zu leisten.

4.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch

Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die

Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden

Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie

dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom

Pauschalreisvertrag zurücktreten, wenn er

  • in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie

den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem

Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

  • in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Ein Rücktritt ist bei Reisen mit mindestens 5 Reisetagen dem Reisenden gegenüber spätestens

am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt zu erklären, bei kürzeren Reisen von 2 bis 4 Tagen

bis spätestens am 7. Tag vor Reiseantritt. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich

sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter

unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich,

in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen

des Reisenden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn

der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder

wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags

gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer

Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der

Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert

der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer

anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich

der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7. Programmänderung u. Touränderung / -abbruch

7.1 Es besteht kein Reiserücktrittsrecht bei Programmänderungen u. -abbrüchen.

Das bedeutet: Keine Änderung eines wesentlichen Bestandteiles des Vertrages und keine Vereitelung

des bedungenen Zwecks bzw. Charakter der Reiseveranstaltung liegt vor, wenn das Reise-/

Tourenprogramm aufgrund höherer Gewalt, schlechten Wind-, Wetter- und überhaupt

Witterungsverhältnissen, Schneesituation, Lawinengefahr und anderen Naturgewalten, dem Fitness-

und/oder Gesundheitszustand von Reiseteilnehmern oder ähnlichen Umständen geändert oder

abgebrochen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Reiseprogramm aufgrund von technischen

Voraussetzungen (wie beispielsweise der Klettertechnik, der Skitechnik oder auch von

Unzulänglichkeiten von Ausrüstungsgegenständen) oder mangels Fitness, Krankheit, technischer

Überforderung, fehlender Akklimatisation u.ä. geändert oder abgebrochen wird. Hierdurch

entstandene Zusatzkosten müssen vom Kunden selbst getragen werden. Der Kunde hat deshalb keine

Möglichkeit, zwischen Vertragsänderung und Rücktritt vom Vertrag zu wählen.

7.2 Bricht ein Teilnehmer von sich aus die Reise vorzeitig ab, können gegebenenfalls nicht angefallene

Kosten von Dritten (Hütten, Unterkünfte, etc.) rückerstattet werden, sofern der Bergschule Aktiv am

Berg keine Stornogebühren entstanden sind. Ein Anspruch auf eine Anteilige Auszahlung des

Reisepreises besteht nicht.

8.Mitwirkungspflichten der Reisenden

8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht

Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB

noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des

Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort

nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem

Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu

bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle

vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.

Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die

Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

8.2. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB

bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem

Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann

nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe

erforderlich ist.

8.3. Reiseunterlagen

Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die

Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B.

Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind

und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf

solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im

Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.

Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung

ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als

Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar

nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden.

Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter

haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-,

Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

9.3. Ansprüche nach dem § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem

Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler

erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine

Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

9.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung

darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine

Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den

Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in

geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen

Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse

sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der

ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie

über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich

notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und

Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum

Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn

der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger

Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung

beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

11. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die

Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die

vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.

STAND 01.10.2023

Reiseveranstalter:

AKTIV AM BERG

Bergschule Oberstdorf

Karweidach 1

D-87561 Oberstdorf

Tel.: 0049-8322-6126 | Fax: 0049-8322-6062695 | info@aktiv-am-berg.de | www.aktiv-am-berg.com

Geschäftsführer: Eckehard Frick

UST-ID: DE 203057157

Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gem. § 651r BGB:

Kaera Industrie- und Touristik GmbH

Versicherungsmakler

Industriestraße 4-6

61440 Oberursel

Vertrags-Nr.: 2.008.206

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