Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen
Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und AKTIV AM BERG – Bergschule Oberstdorf –
Eckehard Frick als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und
der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die
Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise
(sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber
wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim
Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt:
- Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese
dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
- Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung
hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt.
- Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche
Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß
Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter
ausdrücklich vereinbart ist.
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder
per Telefax erfolgt, gilt:
- Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
- Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter
zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem
Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem
dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die
Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in
einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der
Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1
Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit
beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel
Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes:
- Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden
Anwendung erläutert.
- Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum
Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit
zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
- Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind
angegeben.
- Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den
Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.
- Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder
„zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende
dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
- Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt.
- Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen
Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.
- Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters
beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die
Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder
einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der
Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung
dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner
Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die
Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der
Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist
jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder
zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs.
7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die
im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per
Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste),
kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte,
insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn
der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher
geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1,
Nr. 9, Satz 2 iVm § 320 BGB).
2. Zahlung
2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung
der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen
und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die
Restzahlung wird in der Regel bei Reisen ab 5 Reisetagen: spätestens 12 Tage vor Reisebeginn,
bei kürzeren Reisen von 2 bis 4 Tagen: spätestens 6 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der
Sicherungsschein übergeben ist und die Reisen wie gebucht durchgeführt wird und nicht mehr
aus dem in Ziffer 5.1. genannten Grund abgesagt werden kann.
Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 3 Wochen vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis bei Übergabe der Reiseunterlagen fällig.
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine
gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit
Rücktrittskosten gemäß Ziff. 4.1. bis 4.7. zu belasten.
3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem
Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa
durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder
der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des
Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom
Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche
Reise angeboten hat.
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht.
Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der
Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine
solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende
gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die
mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2.
in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten
Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden
der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender /
Änderungswünsche des Reisenden
4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Tour / Reise zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen
Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung
verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle
des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des
Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen. Der Reiseveranstalter hat die
nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und des zu erwartenden Erwerbs durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit nachfolgender Stornostaffel berechnet:
Reisen mit Bergwanderungen, Kletter- und Klettersteig-Touren, Hochtouren,
Schneeschuhwanderungen, Tiefschnee- und Freeridefahren, Eisklettern, sowie Skitouren:
ab Buchungstag bis einschließlich 60. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises, mindestens
75,00 € pro Reisendem
ab 59. Tag bis einschließlich 30. Tag vor Reisebeginn: 40 % des Reisepreises, mindestens
75,00 € pro Reisendem
ab 29. Tag bis einschließlich 21. Tag vor Reisebeginn: 60 % des Reisepreises, mindestens
75,00 € pro Reisendem
ab 20. Tag bis einschließlich 7. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises, mindestens
75,00 € pro Reisendem
ab 6. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises, mindestens 75,00 € pro
Reisendem
Als Stichtag für die Berechnung gilt der schriftliche Zugang der Rücktrittserklärung.
- a) Rücktritt bei individuell gebuchten Terminen und/oder Touren
Werden von einer Gruppe individuelle Termine und/oder Touren als Privattour gebucht, gelten
gesonderte Stornierungsbedingungen: Bis 8 Wochen vor Tourenstart 80 % des Reisepreises für jedes
zurücktretende Gruppenmitglied. Danach sind 90 % des Reisepreises fällig.
- b) Rücktritt bei Tagestouren oder Tagesprogrammen
Gebuchte Tagestouren oder Tagesprogramme können bis 48 Stunden vor Beginn kostenfrei storniert
werden. Danach sind 90% des Gesamtpreises fällig.
4.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter
zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte
Entschädigungspauschale.
4.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen
eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt,
konkret zu beziffern und zu begründen.
4.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis
verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Rücktrittserklärung zu leisten.
4.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden
Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie
dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
5.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Pauschalreisvertrag zurücktreten, wenn er
- in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie
den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
- in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist bei Reisen mit mindestens 5 Reisetagen dem Reisenden gegenüber spätestens
am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt zu erklären, bei kürzeren Reisen von 2 bis 4 Tagen
bis spätestens am 7. Tag vor Reiseantritt. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich,
in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen
des Reisenden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7. Programmänderung u. Touränderung / -abbruch
7.1 Es besteht kein Reiserücktrittsrecht bei Programmänderungen u. -abbrüchen.
Das bedeutet: Keine Änderung eines wesentlichen Bestandteiles des Vertrages und keine Vereitelung
des bedungenen Zwecks bzw. Charakter der Reiseveranstaltung liegt vor, wenn das Reise-/
Tourenprogramm aufgrund höherer Gewalt, schlechten Wind-, Wetter- und überhaupt
Witterungsverhältnissen, Schneesituation, Lawinengefahr und anderen Naturgewalten, dem Fitness-
und/oder Gesundheitszustand von Reiseteilnehmern oder ähnlichen Umständen geändert oder
abgebrochen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Reiseprogramm aufgrund von technischen
Voraussetzungen (wie beispielsweise der Klettertechnik, der Skitechnik oder auch von
Unzulänglichkeiten von Ausrüstungsgegenständen) oder mangels Fitness, Krankheit, technischer
Überforderung, fehlender Akklimatisation u.ä. geändert oder abgebrochen wird. Hierdurch
entstandene Zusatzkosten müssen vom Kunden selbst getragen werden. Der Kunde hat deshalb keine
Möglichkeit, zwischen Vertragsänderung und Rücktritt vom Vertrag zu wählen.
7.2 Bricht ein Teilnehmer von sich aus die Reise vorzeitig ab, können gegebenenfalls nicht angefallene
Kosten von Dritten (Hütten, Unterkünfte, etc.) rückerstattet werden, sofern der Bergschule Aktiv am
Berg keine Stornogebühren entstanden sind. Ein Anspruch auf eine Anteilige Auszahlung des
Reisepreises besteht nicht.
8.Mitwirkungspflichten der Reisenden
8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht
Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB
noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem
Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu
bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle
vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB
bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem
Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
erforderlich ist.
8.3. Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B.
Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind
und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden.
Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter
haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
9.3. Ansprüche nach dem § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler
erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine
Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
9.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den
Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in
geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie
über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
10.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum
Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn
der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
10.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die
vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen.
STAND 01.10.2023
Reiseveranstalter:
AKTIV AM BERG
Bergschule Oberstdorf
Karweidach 1
D-87561 Oberstdorf
Tel.: 0049-8322-6126 | Fax: 0049-8322-6062695 | info@aktiv-am-berg.de | www.aktiv-am-berg.com
Geschäftsführer: Eckehard Frick
UST-ID: DE 203057157
Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gem. § 651r BGB:
Kaera Industrie- und Touristik GmbH
Versicherungsmakler
Industriestraße 4-6
61440 Oberursel
Vertrags-Nr.: 2.008.206